Ratgeber Immobilienbewertung

Makler bei einer Erbengemeinschaft beauftragen: Wer darf entscheiden und unterschreiben?

Sobald eine geerbte Immobilie verkauft werden soll, stellt sich schnell die Frage, wer eigentlich den Makler beauftragen darf. Weil die Immobilie allen Miterben gemeinsam gehört, reicht die Unterschrift eines Einzelnen in den meisten Fällen nicht aus. Dieser Beitrag ordnet ein, wie ein Maklervertrag rechtssicher zustande kommt, wer unterschreiben muss und was zu tun ist, wenn ein Miterbe nicht mitzieht.

Immo Intelligence RedaktionVeröffentlicht: 22. Juli 2026Aktualisiert: 22. Juli 2026ca. 6 Min. Lesezeit
Inhaltsverzeichnis

Warum ein Makler nicht von einem einzelnen Erben allein beauftragt werden sollte

Mit dem Erbfall wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Die Verwaltung dieses Vermögens, wozu auch die Vermarktung einer Immobilie zählt, steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 BGB).

Ein Maklervertrag, insbesondere mit Exklusivbindung, ist in der Regel keine reine Erhaltungsmaßnahme, die ein einzelner Miterbe allein veranlassen dürfte, sondern eine Maßnahme der ordnungsgemäßen oder außergewöhnlichen Verwaltung. Für außergewöhnliche Maßnahmen wie den Verkauf ist grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.

Wird der Vertrag dennoch nur von einem Erben unterschrieben, kann das im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft zu Streit führen und die Vermarktung im schlimmsten Fall verzögern, etwa wenn ein Interessent wegen ungeklärter Vertretungsverhältnisse abspringt.

Ist ein Makler jetzt tatsächlich der richtige Ansprechpartner?

Ein Makler ist dann der richtige Ansprechpartner, wenn sich die Miterben grundsätzlich einig sind, dass verkauft werden soll, und es um Vermarktung, Käufersuche und eine marktgerechte Preisfindung geht. Bestehen dagegen noch offene Fragen zur Erbquote, zur Vertretung untereinander oder zu Steuern, sind zunächst Anwalt oder Steuerberater die naheliegenderen Ansprechpartner.

Die folgende Übersicht ordnet ein, welche Fachperson für welchen Teil des Prozesses zuständig ist, damit eine Makleranfrage nicht zu früh oder an der falschen Stelle gestellt wird.

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FachpersonWann zuständigWas sie nicht übernimmt
MaklerWenn sich die Miterben grundsätzlich für einen Verkauf an Dritte entschieden habenKlärung von Erbquote, Vertretungsfragen oder steuerlichen Folgen
NotarFür die Beurkundung des späteren Kaufvertrags, unabhängig vom VerkaufswegVermarktung, Käufersuche, Preisverhandlung
Anwalt für ErbrechtBei Uneinigkeit über die Erbquote, Vertretungsfragen oder wenn ein Miterbe blockiertVermarktung oder technische Wertermittlung
SteuerberaterBei Fragen zu Erbschaftsteuer oder möglicher SpekulationssteuerVermarktung, rechtliche Vertretungsfragen

Vollmacht: Wie ein Miterbe für alle handeln kann

In der Praxis ist es üblich, dass ein Miterbe stellvertretend für alle handelt. Dafür genügt in der Regel eine schriftliche Vollmacht der übrigen Miterben, aus der klar hervorgeht, wozu der Bevollmächtigte berechtigt ist, etwa zur Beauftragung eines Maklers oder zur Verhandlung von Vertragsbedingungen.

Auch wenn für den späteren Grundstückskaufvertrag selbst eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, wird eine Vollmacht für den vorgelagerten Maklervertrag meist nicht notariell verlangt. Bei größeren Vermögenswerten oder absehbarem Streit empfiehlt sich dennoch eine eindeutige Schriftform mit Unterschrift aller Miterben.

Ein bestellter Testamentsvollstrecker kann, sofern seine Befugnisse das zulassen, den Maklervertrag ebenfalls allein abschließen, ohne dass zusätzlich alle Erben unterschreiben müssen.

Wer unterschreibt den Maklervertrag?

In der Praxis haben sich vor allem drei Konstellationen etabliert, die sich in Aufwand und Rechtssicherheit unterscheiden.

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KonstellationVoraussetzungPraxis-Hinweis
Alle Miterben unterschreiben gemeinsamAlle Erben sind erreichbar und einigRechtlich am sichersten, aber organisatorisch aufwendiger
Ein bevollmächtigter Miterbe unterschreibtSchriftliche Vollmacht aller übrigen Miterben liegt vorPraktikabel bei mehreren Erben oder größerer räumlicher Distanz
Testamentsvollstrecker unterschreibtWirksame Testamentsvollstreckung mit entsprechender BefugnisMiterben müssen in der Regel nicht zusätzlich unterschreiben

Wenn ein Miterbe nicht mitzieht

Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung kann unter Umständen ein Mehrheitsbeschluss nach dem Kopfteil der Erbanteile ausreichen (§ 2038 Abs. 2 in Verbindung mit § 745 BGB). Die Beauftragung eines Maklers mit Blick auf einen Verkauf wird in der Praxis jedoch häufig als außergewöhnliche Maßnahme eingeordnet, für die Einstimmigkeit erforderlich ist.

Blockiert ein einzelner Miterbe dauerhaft, bleiben in der Praxis vor allem drei Wege: das klärende Gespräch beziehungsweise eine Mediation, eine anwaltliche Prüfung der konkreten Mehrheitsverhältnisse, oder als letztes Mittel die Teilungsversteigerung, die jeder Miterbe unabhängig von den anderen beantragen kann (§ 2042 BGB).

Wirtschaftlich ist die Teilungsversteigerung meist die schlechteste Option, weil die erzielten Erlöse häufig unter dem freihändig erreichbaren Marktwert liegen. Sie sollte daher als Druckmittel nur mit Bedacht eingesetzt werden.

Worauf bei der Maklerauswahl für Erbengemeinschaften achten?

Nicht jeder Makler ist gleich gut auf die besondere Kommunikationssituation einer Erbengemeinschaft mit mehreren Ansprechpartnern vorbereitet.

  • Erfahrung mit dem Verkauf geerbter Immobilien und mehreren Eigentümern
  • Neutrale, dokumentierte Kommunikation mit allen Miterben statt nur mit einem Ansprechpartner
  • Schriftliche Provisions- beziehungsweise Courtagevereinbarung vor Beauftragung
  • Regionale Marktkenntnis und nachvollziehbare Preisstrategie
  • Klare Absprache, wer im Namen der Erbengemeinschaft final entscheidet

Typische Fehler

Die meisten Probleme entstehen, weil Vertretungsfragen nicht vorab geklärt werden.

  • Ein Miterbe unterschreibt allein, ohne Vollmacht der übrigen einzuholen
  • Mündliche Absprachen statt schriftlicher Vollmacht
  • Keine gemeinsame Wertbasis vor der Maklerbeauftragung, wodurch spätere Preisdiskussionen eskalieren
  • Exklusivbindung ohne Rücksprache mit allen Miterben vereinbart

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Häufige Fragen

Kann ein einzelner Erbe allein einen Makler beauftragen?
In der Regel nicht rechtssicher. Die Beauftragung eines Maklers zählt meist zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses, für die grundsätzlich alle Miterben zustimmen müssen, sofern kein Testamentsvollstrecker bestellt ist.
Reicht eine mündliche Vollmacht der anderen Erben aus?
Rechtlich ist eine mündliche Vollmacht oft ausreichend, in der Praxis empfiehlt sich aus Nachweisgründen jedoch immer eine schriftliche Vollmacht mit Unterschrift aller Miterben.
Was passiert, wenn ein Miterbe den Maklervertrag nicht unterschreiben will?
Ohne seine Zustimmung oder eine wirksame Vollmacht bleibt der Vertrag im Innenverhältnis angreifbar. Bei anhaltender Blockade helfen ein klärendes Gespräch, eine Mediation oder eine anwaltliche Prüfung der Mehrheitsverhältnisse.
Wer zahlt die Maklercourtage in einer Erbengemeinschaft?
Die Courtage wird in der Regel aus dem Verkaufserlös beglichen und mindert damit den zu verteilenden Nachlasswert für alle Miterben entsprechend ihrer Erbquote.
Braucht die Vollmacht eine notarielle Form?
Für den Maklervertrag selbst in der Regel nicht. Für den späteren notariellen Grundstückskaufvertrag kann jedoch eine notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich sein, wenn ein Miterbe die Erbengemeinschaft bei der Beurkundung vertritt.

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Quellen- und Aktualitätshinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Je nach Objekt, Region und Einzelfall können Ergebnisse abweichen. Aktualisiert am 22. Juli 2026.